Auftragsbedingungen

Besondere Auftragsbedingungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen oder überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführung des Auftrages ein Mindestentgelt nach den jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen, welches geregelt ist

a) in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, der nach den Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG, vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799, in der jeweils geltenden Fassung) zwingend Anwendung findet,

oder b) in einem Tarifvertrag, der in seinem Geltungsbereich nach den Regelungen des AEntG durch Rechtsverordnung für anwendbar erklärt wurde,

oder c) für den jeweiligen Wirtschaftszweig in einer auf der Grundlage des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG, vom 11.01.1952, BGBl. I S. 17, in der jeweils geltenden Fassung) erlassenen Rechtsverordnung.

Für den Fall, dass das nach den vorstehend genannten Rechtsvorschriften zu zahlende Mindestentgelt geringer ist als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführung der auf der Grundlage dieses Auftrages zu erbringenden Bau- und Dienstleistungen ein Entgelt von mindestens 12,41 € brutto pro Stunde zu zahlen.

Soweit Nachunternehmen eingesetzt werden oder werden sollen, hat der Auftragnehmer die vorstehenden Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1, 2 oder § 5 Abs.1 NTVergG auch gegenüber dem Nachunternehmer für seine oder ihm überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzusetzen.

Liegen dem Auftraggeber Anhaltspunkte vor, dass gegen die vorstehenden Regelungen dieser besonderen Auftragsbestimmungen verstoßen wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Hierzu ist dem Auftraggeber Einsicht in die Entgeltabrechnungen der für diesen Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Auftragnehmers sowie die seines Nachunternehmers zu gewähren. Der Auftragnehmer hat hierzu vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten.

Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen dieser besonderen Auftragsbestimmungen gilt eine Vertragsstrafe von 1% des Netto-Auftragswertes -maximal 10% des Netto-Auftragswertes- als vereinbart. Eine schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung der vorstehenden Regelungen dieser besonderen Auftragsbestimmungen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

 

Stand: 06/2023