AVB

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

Stand 01.08.2022

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) gelten für alle Verträge, die die Nutzung der Räume der Weser-Ems Halle Oldenburg GmbH & Co. KG (WEH), die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen und die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik durch die WEH zum Gegenstand haben.

2. Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend auch Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt), alle zusammen auch „Kunden“ genannt. Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn die WEH sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

§ 2 Veranstalter, entscheidungsbefugter Vertreter, Aussteller

1. Veranstalter ist, wer die Veranstaltung organisiert, sie durchführt und ggf. das unternehmerische bzw. wirtschaftliche Risiko trägt. Ist der Kunde nicht selbst der Veranstalter, hat der Kunde den Veranstalter schriftlich im Vertrag als Veranstalter zu benennen und den Veranstalter von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AVB und von den ‚Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen‘ in Kenntnis zu setzen. Gegenüber der WEH bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Kunde wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.

Eine Verletzung der Pflicht zur Benennung des tatsächlichen Veranstalters berechtigt WEH zur Kündigung des Vertrages.

2. Die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung von Räumen und Flächen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die WEH. Dies gilt nicht für Ausstellungsflächen, die zum Zweck der Durchführung einer Messe oder Ausstellung überlassen werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.

3. Der Kunde hat der WEH auf Anforderung vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben der entscheidungsbefugten Person nach der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (nachfolgend NVStättVO genannt) für den Kunden nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen und der ‚Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen‘ wahrnimmt.

4. Aussteller ist, wer auf einer Veranstaltung seine Waren und/oder Dienstleistungen darbietet. Kunden, die eine Ausstellung oder Messe durchführen, sind verpflichtet, an ihre Aussteller bzw. an die von ihnen eingesetzten Servicefirmen die ‚Sicherheitsbestimmungen’ der WEH verbindlich weiterzugeben, die im Vertrag jeweils einbezogen wurden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Besucherplätze, Nutzungszweck

1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Räumen und Flächen der WEH zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck sowie die Erbringung veranstaltungsbezogener Dienstleistungen und ggf. die Bereitstellung von mobilen Einrichtungen und Technik. Für die Durchführung von Veranstaltungen sind Hallen- und/oder Bestuhlungspläne erforderlich, in denen auch Rettungswege eingezeichnet sind.

Die Überlassung des Vertragsgegenstands erfolgt auf Basis der öffentlich rechtlich genehmigten Hallen- und Bestuhlungspläne, diese werden dem Kunden auf Anforderung vorgelegt.

2. Veränderungen an den überlassenen Räumen oder Flächen bzw. Auf- und Einbauten in Räume oder Flächen können nur nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen insbesondere der erforderlichen Hallen- und Bestuhlungspläne erfolgen. Der Kunde trägt die Kosten für das behördliche Genehmigungsverfahren. Wird dabei die Änderung oder Neuerstellung von Flucht-/Rettungswegeplänen oder Bestuhlungsplänen erforderlich, trägt der Kunde auch diese Kosten. Für die Umsetzung ist die vorherige schriftliche Zustimmung der WEH einzuholen.

Eine Zuteilung von Flächen an Dritte darf erst nach vorheriger Genehmigung dieser Pläne durch WEH erfolgen.

3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr Karten in Umlauf kommen und Personen Zutritt erhalten, als nach den bestehenden Genehmigungen der Rettungswege – und Bestuhlungsplänen
zulässig sind, bei Veranstaltungen mit (zusätzlichen) Stehplätzen keinesfalls mehr als die vertraglich vereinbarte maximale Besucherzahl für gleichzeitigen Aufenthalt.

4. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Nutzungszwecks und des vertraglich vereinbarten Veranstaltungsinhalts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WEH. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Der Kunde erhält nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche der Weser-Ems-Hallen durch andere Kunden, deren Besucher und durch die WEH zu dulden. Finden zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird.

5. Die WEH ist berechtigt, während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung das Mietobjekt jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§ 4 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten

1. Der Kunde ist auf Verlangen der WEH verpflichtet, bei Vertragsbeginn das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege mit einem zuständigen Mitarbeiter der WEH zu besichtigen und ein
gemeinsames Zustandsprotokoll zu erstellen. Dem Kunden steht der gleiche Anspruch zu. Werden Mängel oder Beschädigungen am Objekt festgestellt, sind diese schriftlich festzuhalten. Am Ende der Nutzungsdauer können beide Parteien ebenfalls eine gemeinsame Protokollierung etwaiger Beschädigungen verlangen.

Wird bei Beginn der Nutzungszeit kein gemeinsames Protokoll erstellt und trägt der Kunde keine Beanstandung vor, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei und unbeschädigt übernommen, soweit es sich nicht um verdeckte Mängel oder
Beschädigungen handelt.

2. Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung des ihm überlassenen Vertragsgegenstandes. Vom Kunden oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und Ähnliches sind vom Kunden bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig´entfernt werden.

§ 5 Entgelte, Nebenkosten, Verzugszinsen, Abtretung, Aufrechnung

1. Die WEH ist berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Kunden zu verlangen.

2. Die vereinbarten Nutzungsentgelte und Leistungsentgelte sind für die vertraglich festgelegte Veranstaltungsdauer ausgelegt. Jede Überschreitung der Nutzungszeit führt zur Erhöhung der Entgelte und kann zusätzlich Schadensersatzansprüche auslösen (z. B. wegen Gefährdung von Folgeveranstaltungen).

3. Gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen kann die WEH Fremdkosten an den Kunden weiterberechnen. Die WEH ist berechtigt, an den Kunden weiter zu berechnenden Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 30% zu versehen.

4. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die WEH ist ausgeschlossen. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung von Forderungen gegenüber der WEH nur dann zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt,
entscheidungsreif, unbestritten oder von der WEH anerkannt sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

§ 6 Durchführung des Kartenverkaufs

Mit dem Kartenvorverkauf darf erst begonnen werden, wenn dem Kunden ein von beiden Seiten unterschriebener Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag vorliegt. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf obliegen dem Kunden.

§ 7 Bewirtschaftung, Merchandising

1. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der WEH ist ausschließlich Sache der WEH und des jeweiligen Gastronomievertragspartners (Exklusivrecht). Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf - Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, jeglichen gastronomischen Bedarf, wie aufgeführt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzubieten und/oder zu vertreiben. Kunden, Veranstalter und deren Aussteller verpflichten sich zur uneingeschränkten Beachtung dieses Exklusiv-Bewirtschaftungsrechtes der WEH.

2. Die WEH ist grundsätzlich ohne besondere Vereinbarungen und ohne besondere Kostenerstattung berechtigt, auch im Falle der Überlassung des gesamten Geländes oder eines Teils desselben, Erfrischungs- und Ausschankstände nach ihren Vorstellungen und nach den Erfordernissen der jeweiligen Veranstaltung einzurichten.

3. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Pause von mindestens 20 Minuten vom Veranstalter einzulegen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Pausenzeit ist die WEH berechtigt, einen angemessenen Ausgleich für entgangene Gastronomieumsätze zu erheben. Dieser kann auch dann verlangt werden, wenn dem Publikum einer öffentlichen Veranstaltung nicht mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn der Einlass gewährt wird.

§ 8 Garderobe

1. Das Recht, die Garderoben zu bewirtschaften, steht der WEH zu. Die daraus erzielten Einnahmen stehen der WEH zu.

2. Ist durch die WEH keine Bewirtschaftung der Garderoben für die Veranstaltung vorgesehen, kann der Kunde gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung zur Bewirtschaftung, übernimmt die WEH keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Kunde trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für die abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 9 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände bedürfen der Einwilligung der WEH. Die WEH ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm, in Werbemitteln und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

2. Der Kunde hält die WEH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

3. Die Verwendung des Namens und von Logos der WEH auf Eintrittskarten, Werbematerialien und im Internet ist ausschließlich in Absprache mit der WEH zu tätigen und vor Veröffentlichung der WEH vorzulegen.

4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen zur Veranstaltung (etc.) ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Veranstalter
(Kunde) zustande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher oder Dritten und der WEH.

§ 10 GEMA-Gebühren

1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die WEH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der
Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. Ist der Veranstalter zum Nachweis der erfolgten Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die WEH die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen. Unterbleibt die Zahlung der Sicherheitsleistung und der Nachweis der Zahlung an GEMA bzw. GVL, ist die WEH zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

2. Der Veranstalter hat sämtliche Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu erfüllen. Er stellt die WEH insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 11 Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen

1. Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung der WEH. Die WEH ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.

2. Die WEH hat das Recht, Bild- und/oder Tonaufnahmen sowie Aufzeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation anzufertigen oder anfertigen zu
lassen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

§ 12 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

1. Der Kunde hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten zu erfüllen, gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen (soweit nicht in diesen AVB oder in den vertragsgegenständlichen Sicherheitsbestimmungen anders festgelegt) einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.

2. Der Kunde hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der NVStättVO, der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung und der
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.

§ 13 Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, die von ihm beauftragten Firmen, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im
Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist.

2. Der Kunde stellt die WEH von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, durch von ihm beauftragte Firmen, durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die WEH als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

3. Der Kunde ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte

  • Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens€ 5 Mio. (fünf Millionen Euro) und
  • Vermögensschäden in Höhe von mindestens € 500.000,- (fünfhunderttausend Euro)

abzuschließen und der WEH gegenüber auf Anforderung durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung
ist eine wesentliche Vertragspflicht.

4. Unterlässt der Kunde den Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, ist die WEH zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Erfolgt keine Kündigung, haftet der Kunde neben den nach Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen auch für alle Schäden, die durch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu ersetzen wären. Die Haftung umfasst in diesem Fall alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Schäden auf Grundlage der gesetzlichen Haftungsvorschriften.

§ 14 Haftung der WEH

1. Eine verschuldensunabhängige Haftung der WEH nach § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen.

2. Eine Minderung von vereinbarten Entgelten wegen möglicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Minderungsgrund bzw. seine Minderungsabsicht nicht unverzüglich während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung gegenüber der WEH eindeutig anzeigt.

3. Bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die WEH für alle Fälle grober Fahrlässigkeit und für Vorsatz.

4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der WEH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

5. Die WEH übernimmt keine Haftung bei Verlust der von Kunden, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten, vor der Veranstaltung zugesandten oder zur Abholung bereitgestellten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder für
sonstige Wertgegenstände, soweit die WEH keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Kunden im Einzelfall erfolgt durch die WEH gegen Kostenerstattung die Stellung eines speziellen Wachdienstes.

6. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der WEH.

7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen oder soweit spezielle Eigenschaften ausdrücklich zugesichert werden.

§ 15 Wegfall der Nutzung

1. Führt der Kunde aus einem von der WEH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder erklärt er den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrags, so ist die WEH - unabhängig davon, ob dem Veranstalter ein solches
Recht zusteht - berechtigt, über die Räume/Fläche anderweitig zu verfügen.

2. Steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu, bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Die WEH muss sich lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung erlangt. Statt der vereinbarten Entgelte kann die WEH folgende Schadensersatzpauschalen bezogen auf die vertraglich geschuldeten Entgelte verlangen, bei Absage von:

  • bis zu 12 Monaten vor Veranstaltungsbeginn: 35%
  • bis zu 6 Monaten vor Veranstaltungsbeginn: 50%
  • bis zu 3 Monaten vor Veranstaltungsbeginn: 80%
  • danach 100%.

Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass der WEH kein Schaden oder kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

3. Gelingt der WEH eine anderweitige entgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Dritten, den sie auf keinen anderen Termin hätte platzieren können, so behält sie gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Kunden einen pauschalen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% des vereinbarten Nutzungsentgelts. Das Recht der WEH, einen weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Kunde kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter nur geringere Aufwendungen entstanden sind.

§ 16 Rücktritt/ Kündigung

1. Die WEH ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei

  • Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
  • Verletzung der Verpflichtung zum Abschluss und/oder Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks oder Veranstaltungsinhalts ohne vorherige Zustimmung
  • Überlassung der Veranstaltungsräume an Dritte ohne Zustimmung der WEH (z. B. unerlaubte Untervermietung)
  • Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
  • Verstoß gegen veranstaltungsbezogene behördliche Auflagen/Genehmigungen
  • Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • ernsthafter Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse durch den Kunden, Vermögensverfall des Kunden, soweit der Kunde nicht bereits alle Zahlungs- und Sicherungspflichten aus dem bestehenden Vertrag erfüllt hat.

2. Macht die WEH vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwertung anrechnen lassen.

§ 17 Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt ist ein erhebliches, von außen auf das Vertragsverhältnis einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die
äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Im Fall des Rücktritts und auch, wenn die Parteien sich über eine Verlegung der Veranstaltung einigen, bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen der WEH verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der WEH für die Vorbereitung zur Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht.

Erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten frei.

4. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die
Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

5. Die Regelungen nach Ziffer 1 bis 4 finden entsprechend Anwendung, wenn die Veranstaltung in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder
behördlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.

6. Ziffer 5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.

§ 18 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder an einen unbekannten Ort verlegt.

2. Sollten einzelne Klauseln dieser AVB, der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ oder der „Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.