Hausordnung

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern während ihres Aufenthalts in den Weser-Ems-Hallen. Der Kunde hat für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Besuchern, Gästen, seinen Mitarbeitern und den Mitarbeitern beauftragter Fremdfirmen zu sorgen.

Der Aufenthalt in den Weser-Ems-Hallen ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte und Gästen des Kunden gestattet.

Alle Einrichtungen der Weser-Ems-Hallen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

In den Weser-Ems-Hallen besteht grundsätzlich Rauchverbot, soweit nicht in einzelnen Bereichen das Rauchen als Ausnahme zugelassen ist. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten. Das Rauchverbot bezieht sich gleichermaßen auf Elektrische Zigaretten (E-Zigaretten).

Auf dem gesamten Gelände ist das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, das Anbringen von Aufklebern und Plakaten sowie die Nutzung von Werbeträgern ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der Weser-Ems-Hallen untersagt. Für Messeaussteller gilt innerhalb ihres Messestandes eine gesonderte Regelung.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in den Weser-Ems-Hallen aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Vermeiden Sie bitte das Mitbringen größerer Gepäckstücke und Rucksäcke – lediglich Taschen bis zu einer Größe von 20 x 30 cm (Breite x Höhe / Höhe x Breite) dürfen nach händischer Kontrolle mit zur Veranstaltung genommen werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  1. Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  2. Taschen, Rucksäcke und Koffer, deren größte Seite größer als das Format DIN A4 (21,0 x 29,7 cm) ist
  3. Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  4. Behältnisse aus zerbrechlichem oder splitterndem Material
  5. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  6. Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  7. Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
  8. Tiere (Hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde, soweit die Assistenzhunde mit einem Kennzeichen gem. Anlage 10 AHundV gekennzeichnet sind und Betroffene einen Ausweis gem. Anlage 9 AHundV vorlegen.)
  9. Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial

Veranstalter können ggf. anderslautende strengere Regelungen vorgeben. Weiter kann das Mitbringen von Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräte veranstaltungsspezifisch, z.B. durch gesonderten Aushang, eingeschränkt oder verboten werden.

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Weser-Ems-Hallen, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Die Aufnahmen werden sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch Personen, die auf entsprechenden Aufnahmen zu sehen sind, ist ausgeschlossen.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen im Publikumsbereich Schalldruckpegel möglich sind, die zur Entstehung eines Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen die Weser-Ems-Hallen insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Lautstärken zu rechnen ist, stellen den Besuchern auf Anforderung Gehörschutzstöpsel an den Garderobenbereichen zur Verfügung.

Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in den Weser-Ems-Hallen durchgeführt werden.
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Weser-Ems Halle Oldenburg GmbH & Co. KG
Stand 18.01.2024